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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Bau-, Montage- und Lieferleistungen

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TeHa Dach Vision GmbH

TeHa Holz GbR

TeHa Umwelt GmbH

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§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über Bauleistungen, Werkleistungen, Montageleistungen, Planungsleistungen sowie Materiallieferungen. Vertragspartner ist ausschließlich die im Angebot/Auftrag benannte Gesellschaft. 2. Sie gelten gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) und Unternehmern (§ 14 BGB). 3. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. 4. Bei VOB-Verträgen gelten diese Bedingungen ergänzend, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist.

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§ 2 Vertragsart

Je nach Leistungsumfang handelt es sich um: 1. Werkvertrag (§ 631 BGB) bei Bau-, Dachdecker-, Zimmerer-, Holzrahmenbau- oder PV-Montageleistungen. 2. Kaufvertrag (§ 433 BGB) bei reiner Materiallieferung ohne Montage. 3. Werklieferungsvertrag (§ 650 BGB) bei individuell hergestellten Bauteilen.

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§ 3 Angebot und Preise

1. Angebote sind freibleibend und 14 Tage gültig ab dem Ausstellungsdatum. 2. Preise gelten bei Ausführungsbeginn innerhalb von 2 Monaten ab Vertragsschluss. Die angebotenen Preise basieren auf den zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Materialpreisen. Sollten sich die Einkaufspreise für wesentliche Materialien (insbesondere Holz, Dämmstoffe, Metalle oder Dachabdichtungsprodukte) zwischen Angebotsdatum und Materialbestellung um mehr als 5 % erhöhen, behalten wir uns eine entsprechende Anpassung der Materialkosten vor. Etwaige Sonderkosten (z. B. Fracht, Maut, Paletten oder Entsorgung) werden – sofern nicht ausdrücklich im Angebot enthalten – gesondert berechnet. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufmaß der ausgeführten Leistungen. Zusätzliche oder geänderte Leistungen, die nicht Bestandteil dieses Angebotes sind, werden gesondert berechnet. 3. Bei nachweislicher tariflicher Lohnkostenänderung kann eine angemessene Preisanpassung erfolgen. 4. Gesetzliche Umsatzsteueränderungen werden entsprechend weiterberechnet. 5. Technisch oder behördlich bedingte Änderungen (z.B. Netzbetreiber-Vorgaben bei PV-Anlagen) gelten als Leistungsänderung und werden gesondert vergütet.

 

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt insbesondere sicher:

  • Baustellenzugang und Baufreiheit

  • Bereitstellung von Strom und Wasser

  • Vorliegen erforderlicher Genehmigungen

  • Statische Eignung der Dachkonstruktion

  • Netzanschlusszusage bei Photovoltaikanlagen

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Verzögerungen verlängern vereinbarte Ausführungsfristen.

 

§5 Arbeiten an Bestandsgebäuden

Bei Öffnung bestehender Dach- oder Gebäudekonstruktionen können verdeckte Mängel festgestellt werden. Hierzu gehören insbesondere:

  • Feuchtigkeitsschäden

  • beschädigte Sparren oder Tragkonstruktionen

  • fehlende oder beschädigte Unterspannbahnen

  • mangelhafte Dämmung

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Diese waren bei Angebotserstellung nicht erkennbar und sind nicht Bestandteil des Angebotes. Erforderliche Zusatzarbeiten werden nach vorheriger Abstimmung gesondert berechnet.

 

§ 6 Witterungsbedingungen

1. Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist, wenn es sich um ungewöhnliche Witterungsbedingungen handelt. 2. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisationszeiten fortzuführen.

 

§ 7 Lieferzeiten und Materialverfügbarkeit

Lieferzeiten für Materialien und Komponenten sind abhängig von Herstellern und Lieferanten. Lieferverzögerungen aufgrund von Produktions- oder Lieferengpässen verlängern die Ausführungsfrist entsprechend.

 

§ 8 Photovoltaikanlagen

Bei Photovoltaikanlagen gilt zusätzlich: Die Anmeldung der Anlage beim zuständigen Netzbetreiber erfolgt durch den Auftragnehmer. Die tatsächliche Inbetriebnahme ist jedoch abhängig von der Bearbeitungszeit des Netzbetreibers und liegt außerhalb unseres Einflussbereichs.

 

§ 9 Dachzustand bei Teilsanierung

Für bereits vorhandene Dachbereiche, die nicht Bestandteil der beauftragten Leistung sind, wird keine Gewähr für deren Dichtheit oder Funktion übernommen.

 

§ 10 Vorgewerke

Es ist erforderlich, dass etwaig nötige Vorleistungen erbracht oder soweit fortgeschritten sind, dass es nicht zu Behinderungen oder Verzögerungen in unserer Leistungserbringung kommt.

 

§ 11 Vergütung und Zahlungsbedingungen

1. Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen. 2. Die Schlusszahlung ist 10 Tage nach Rechnungszugang fällig. Skonto muss gesondert und ausdrücklich vereinbart sein. 3. Nachträgliche Änderungen bereits erstellter Rechnungen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, können mit einer angemessenen Bearbeitungspauschale berechnet werden. 4. Bei Kundendienstaufträgen erheben wir eine Energiekostenpauschale für jede Anfahrt, deren Höhe sich nach der Entfernung zwischen unserem Betriebssitz und dem Einsatzort richtet. 5. Bestellte Materialien können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden, sobald sie verbindlich bestellt oder geliefert wurden. 6. Zahlungsverzug tritt bezüglich aller Rechnungen bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungsziels, im Übrigen gemäß § 286 Abs. 3, 4 BGB ein. Verzugszinsen werden gemäß § 288 BGB berechnet, unbeschadet der Geltendmachung weiteren Verzugsschadens. Teilzahlungen werden zunächst auf Zinsen, dann Kosten und auf die ältesten Forderungen verrechnet. 7. Für Kaufleute gilt zusätzlich folgendes: Mängelrügen schieben die Verpflichtung zur Zahlung nicht auf.

 

§ 12 Eigentumsvorbehalt

1. Gelieferte Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. 2. Bei Photovoltaikanlagen bleiben Module, Wechselrichter und Speicher bis zur vollständigen Zahlung Eigentum, auch wenn sie fest mit dem Gebäude verbunden sind.

 

§ 13 Abnahme

1. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistungen. 2. Nach Fertigstellung ist eine Abnahme durchzuführen. 3. Erfolgt keine Abnahme trotz Fristsetzung, gilt das Werk gemäß § 640 BGB als abgenommen.

 

§ 14 Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung, Leistungsänderungen

1 Bei einem Pauschalpreis erfolgt die Abrechnung nach den vertraglichen Vereinbarungen. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung den Maßen der fertigen Oberflächen berechnet. 2. Als Ausgleich für den nicht berechneten Bearbeitungsaufwand zur Anarbeitung an nicht behandelte Teilflächen (so genannte Aussparungen), z.B. Fenster- und Türöffnungen, Lüftungsöffnungen, werden diese Flächen bis zu einer Einzelgröße von 2,50 qm übermessen. Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1 m Einzelgröße unberücksichtigt. 3. Auftraggeber und Auftragnehmer können weitere detaillierte Aufmaßregeln durch Vereinbarung der jeweils ATV VOB/C-Norm zugrunde legen. 4. Sämtliche Leistungsänderungen sind vor Beginn der Ausführung in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu regeln, in der die zusätzliche Vergütung und etwaige Änderungen des Zeitablaufs festzuhalten sind.

 

§ 15 Gewährleistung

1. Die Auftragnehmerin haftet für Sach- und Rechtsmängel nach den Regelungen des BGB für den Werkvertrag. Der Auftraggeber hat jedoch zuerst die Rechte auf Nacherfüllung geltend zu machen. Schlägt diese fehl, stehen dem Auftraggeber die weiteren Mängelrechte (Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) zu. 2. Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen. 3. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme. Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr. 4. Für Beschädigungen der Leistungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigungen oder Bearbeitung durch Dritte oder durch sonstige, nicht durch den Auftragnehmer zu vertretende Umstände hervorgerufen sind, haftet dieser nicht. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechten Gebrauch und/oder natürlicher Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. 5. Für Bauwerke und Arbeiten an der Gebäudesubstanz beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre. 6. Für Wartungs-, Reparatur- oder Serviceleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre. 7. Für Photovoltaikmodule, Wechselrichter und Speicher gelten die Garantiebedingungen der jeweiligen Hersteller.

 

§ 16 Haftung

1. Es wird bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gehaftet. 2. Bei leichter Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. 3. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt.

 

§ 17 Aufrechnungsverbot

Der Auftraggeber kann gegenüber den Forderungen des Auftragnehmers nicht mit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Der Auftraggeber darf ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf diesem Vertrag beruht.

 

§ 18 Kündigung

Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht gemäß §648 BGB Gebrauch, kann der Auftragnehmer eine pauschale Vergütung in Höhe von 5 % der noch nicht erbrachten Leistungen verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.

 

§ 19 Verbraucher – Widerrufsrecht

Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder Fernabsatzverträgen besteht für Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift (z.B. individuell angefertigte Bauteile).

 

§ 20 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges

1. Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ansonsten ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. 2. Änderungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Klausel. Mündliche Nebenabsprachen sind unwirksam. 3. Für die Durchführung dieses Vertrags gilt ausnahmslos das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 4. Sollte eine der vorstehenden Regelungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – unwirksam sein oder unwirksam werden oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

Stand: 02/2026

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